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Art. 1 § 3 GGG

Fassungen
ab 01.08.2017 — BGBl. I Nr. 122/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 3 heute01.08.2017 § → § BGBl. I Nr. 122/2017
Art. 1 § 301.01.201631.07.2017 § → § BGBl. I Nr. 156/2015
Art. 1 § 301.01.198531.12.2015 BGBl. Nr. 501/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.2017BGBl. I Nr. 122/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Pauschalgebühren

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,In zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren ist die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten, gleichgültig, ob die Klage (der Exekutionsantrag) mehrere Anträge enthält oder ob sich die Eingabe auf mehrere Personen bezieht. Das gleiche gilt für alle anderen Eingaben und Schriften, sofern in der Folge nicht etwas anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Wird eine gebührenpflichtige Klage oder ein Antrag der Partei zur Verbesserung zurückgestellt und neuerlich überreicht, so ist hiefür keine weitere Gebühr zu entrichten.
  3. Absatz 3,Soweit im Folgenden nicht Anderes angeordnet ist, sind Pauschalgebühren
    1. Ziffer eins
      in zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 1 bis 3),
    2. Ziffer 2
      in Exekutionsverfahren (Tarifpost 4),
    3. Ziffer 3
      in Verfahren über Einwendungen gegen Exekutionstitel in Unterhalts- und Unterhaltsvorschusssachen sowie in Rechtsmittelverfahren bei Insolvenz-, Pflegschafts- und Unterhaltssachen (Tarifposten 5 Z römisch zwei und römisch drei, 6 Z römisch zwei und römisch drei sowie 7 Z römisch eins Litera d,, Z römisch zwei und Z römisch drei),
    4. Ziffer 4
      in sonstigen Geschäften des außerstreitigen Verfahrens sowie in solchen Rechtsmittelverfahren (Tarifposten 12 und 12a),
    5. Ziffer 5
      in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen (Tarifpost 13) und
    6. Ziffer 6
      in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (Tarifpost 13a)
    ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird. Unbeschadet der Tarifpost 15 sind neben den Pauschalgebühren für die jeweilige Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.
  4. Absatz 4,Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren, Exekutionsverfahren, Insolvenzverfahren, in erstinstanzlichen Verfahren in Pflegschaftssachen nach der Tarifpost 7 Z römisch eins Litera c, Ziffer eins und über Einwendungen gegen Exekutionstitel in Unterhalts- und Unterhaltsvorschusssachen sowie in Rechtsmittelverfahren in Pflegschafts- und Unterhaltssachen, in sonstigen Geschäften des außerstreitigen Verfahrens, in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen und in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden wird dadurch nicht berührt, dass die im Verfahren ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Sie ist für jede Instanz auch dann nur einmal zu entrichten, wenn nach Aufhebung der Entscheidung das Verfahren fortgesetzt wird.
  5. Absatz 5,Die Pauschalgebühren in zweit- und drittinstanzlichen
    1. Ziffer eins
      zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 2 und 3) und Exekutionsverfahren (Tarifpost 4 Z römisch zwei und römisch drei),
    2. Ziffer 2
      Insolvenzverfahren (Tarifposten 5 Z römisch zwei und römisch drei und Tarifpost 6 Z römisch zwei und römisch drei),
    3. Ziffer 3
      Pflegschafts- und Unterhaltssachen (Tarifpost 7 Z römisch zwei und römisch drei),
    4. Ziffer 4
      Verfahren über sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens (Tarifposten 12, 12a) und
    5. Ziffer 5
      im Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer, der Notariatskammer und der Übernahmekommission (Tarifpost 13a Litera b bis d)
    sind von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die betreffende Instanz im Zuge des Verfahrens vom Rechtsmittelwerber mehrmals angerufen wird. Die Pauschalgebühr für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt.

Anmerkung

1. Zum Abs. 1 letzter Halbsatz siehe § 26 Abs. 3 und 4.
2. Zum Abs. 3 siehe die Tarifposten 9 lit. c, 10 IV, 11 lit. b und 15.

Schlagworte

Zivilprozess, Streitgenossen, Parteienmehrheit, Klagenhäufung

Im RIS seit

03.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2021

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR40195888